Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2025 - I ZB 68/24

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Numéro ECLI ECLI:DE:BGH:2025:270325BIZB68.24.0
Numéro ELI -
Langue originale de la décision allemand
Date du document 26/03/2025
Juridiction auteur Bundesgerichtshof (DE)
Matière
  • Rapprochement des législations
  • Dispositions procédurales
Matière EUROVOC -
Disposition de droit national Grundgesetz: Art 101 Abs. 1 Satz 2; Zivilprozessordnung: §§ 148 Abs. 1, 345, 514 Abs. 2 Satz 1
Disposition de droit de l'Union citée -
Disposition de droit international -
Descriptif Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters bei Nichteinholung einer Vorabentscheidung des EuGH - 1. Es verletzt nicht die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn das erstinstanzliche Gericht vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils aufgrund des Unterbleibens einer erneuten Schlüssigkeitsprüfung nicht eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV einholt oder den Rechtsstreit entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO mit Blick auf ein laufendes Vorabentscheidungsverfahren aussetzt und das Berufungsgericht ein solches zweites Versäumnisurteil aufgrund des nach §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das (Nicht-)Vorliegen einer schuldhaften Versäumung beschränkten Prüfungsumfangs nicht aufhebt. 2. Unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterliegt es keinem Zweifel, dass der nach §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzte Prüfungsumfang gegenüber einem Gewerbetreibenden auch dann angewendet werden darf, wenn die Sachentscheidung, die dann nicht mehr zu überprüfen ist, gegen das Unionsrecht verstieße.